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AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Befus Solar GmbH (Marke MOTIONWATT) für Pilotprojekte und Leistungen im Bereich fahrzeugintegrierter Solarenergiesysteme. Stand: 18.08.2026.

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Befus Solar GmbH (nachfolgend „MOTIONWATT“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht Vertragspartner.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn MOTIONWATT ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Vertragsabschluss / Unverbindlichkeit von Website-Anfragen

Darstellungen auf der Website, Modellrechnungen, Konfigurationen und Angaben zu Systemen sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Eine Anfrage über das Pilotprojekt-Formular ist unverbindlich und begründet keinen Vertrag.

Ein Vertrag kommt erst durch ein individuelles schriftliches Angebot von MOTIONWATT und dessen Annahme durch den Kunden bzw. durch einen gesonderten Pilot- oder Liefervertrag zustande. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.

3. Leistungsumfang

MOTIONWATT entwickelt keine eigenen Solarmodule, sondern plant, konfiguriert und integriert fahrzeugspezifische Energiesysteme auf Basis am Markt verfügbarer, bewährter PV- und Systemkomponenten. Der konkrete Leistungsumfang – etwa Analyse, Systemauslegung, Komponentenbeschaffung, Montage, Inbetriebnahme, Monitoring und Auswertung – ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot bzw. Vertrag.

MOTIONWATT ist berechtigt, technisch gleichwertige Komponenten einzusetzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

4. Pilotprojekte

Pilotprojekte dienen der Erprobung und Bewertung von Systemkonfigurationen im realen Flottenbetrieb. Ziel, Laufzeit, Fahrzeuganzahl, Messgrößen, Kosten und Auswertungsumfang werden individuell vereinbart.

Pilotprojekte sind Erprobungsleistungen. Ein bestimmter Ertrag, eine bestimmte Einsparung oder ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

5. Technische Voraussetzungen

Die Umsetzbarkeit hängt von Fahrzeugtyp, Aufbau, Dachfläche, Statik, Bordnetz, Batteriesystem, Kühlaggregat und vorhandener Elektrik ab. MOTIONWATT prüft diese Voraussetzungen vor Umsetzung. Ergibt die Prüfung, dass eine Integration technisch, rechtlich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist, ist MOTIONWATT berechtigt, von der Umsetzung Abstand zu nehmen; bereits erbrachte Analyseleistungen sind zu vergüten.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit: vollständige und richtige Fahrzeug- und Aufbaudaten, Zugang zu den Fahrzeugen für den vereinbarten Zeitraum, geeignete Arbeits- und Stellflächen, Strom- und Netzanschluss soweit erforderlich, Ansprechpartner sowie erforderliche interne Freigaben.

Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf fehlende oder unrichtige Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden und berechtigen MOTIONWATT zur Anpassung von Terminen und Vergütung.

7. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. MOTIONWATT ist berechtigt, Anzahlungen oder Teilzahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Termine und Fristen

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden. Liefer- und Umsetzungstermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Verfügbarkeit der Fahrzeuge.

9. Hardware, Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang

Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von MOTIONWATT. Bei Pilotprojekten kann vereinbart werden, dass Komponenten leihweise überlassen und nach Projektende zurückgegeben oder gegen gesonderte Vergütung übernommen werden.

Die Gefahr geht mit Übergabe bzw. Abnahme der installierten Systeme auf den Kunden über.

10. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Übergabe bzw. Abnahme beträgt, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten (etwa bei Arglist, Personenschäden oder Bauwerksbezug).

Der Kunde hat Leistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen (§ 377 HGB). Keine Mängel sind Beeinträchtigungen durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, Unfallschäden, Verschmutzung, fehlende Wartung oder Änderungen am Fahrzeug.

11. Herstellergarantien

Garantien der Komponentenhersteller (z. B. Produkt- oder Leistungsgarantien auf Module, Laderegler, Speicher) sind eigenständige Leistungsversprechen der jeweiligen Hersteller und begründen keine Garantie von MOTIONWATT. MOTIONWATT unterstützt den Kunden bei der Abwicklung, soweit zumutbar.

12. Haftung

MOTIONWATT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Energieerträge, nicht erreichte Einsparungen oder Betriebsausfälle ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

13. Fahrzeug-, Hersteller- und Zulassungsfreigaben

Der Kunde ist dafür verantwortlich, erforderliche Freigaben des Fahrzeug-, Aufbau- oder Kühlaggregatherstellers sowie etwaige Zustimmungen von Leasinggeber, Vermieter oder Versicherer einzuholen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. MOTIONWATT unterstützt beratend.

Auswirkungen einer Systemintegration auf Herstellergarantien, Gewährleistungen, Betriebserlaubnis oder Versicherungsschutz des Fahrzeugs liegen außerhalb des Einflussbereichs von MOTIONWATT; eine Haftung hierfür wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

14. Monitoring und Betriebsdaten

Sofern ein Monitoring vereinbart ist, werden technische Betriebsdaten (z. B. Erzeugung, Verbrauch, Ladezustand, Temperatur, Betriebszeiten, Fahrzeugkennung) erhoben und ausgewertet. Der Kunde räumt MOTIONWATT das Recht ein, diese Daten zur Erbringung der Leistung, zur Fehleranalyse sowie in anonymisierter oder aggregierter Form zur Verbesserung von Systemauslegungen zu nutzen.

Sind personenbezogene Daten betroffen (z. B. Fahrerbezug), schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

15. Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht öffentlichen Informationen vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrags. Die Pflicht gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und drei Jahre darüber hinaus.

16. Referenznutzung

Eine Nennung des Kunden als Referenz sowie die Veröffentlichung von Projektergebnissen, Fotos oder Logos erfolgt ausschließlich nach vorheriger Freigabe des Kunden in Textform.

17. Subunternehmer

MOTIONWATT ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt bei MOTIONWATT.

18. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Cyberangriffe, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Lieferkettenstörungen – befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als drei Monate an, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten.

19. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Befus Solar GmbH in Bissendorf.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.